Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Beratungs- und Dienstleistungen der rkDrei GmbH

1.0 Geltungsbereich der allgemeinen Regeln

1.1 Die Bestimmungen der Abschnitte 1. bis 13. gelten für sämtliche Beratungsangebote und Anwenderlösungen für Digitalisierungsprozesse der rkDrei GmbH und für sämtliche Verträge der rkDrei GmbH mit ihren Kunden unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von der rkDrei GmbH angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen.

1.2 Soweit Beratungsverträge oder -angebote der rkDrei GmbH Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.

2.0 Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden

Um der rkDrei GmbH die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Kunde die rkDrei GmbH zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens zeitnah und möglichst umfassend informieren. Der Kunde wird insbesondere persönlich und soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter in dem Projekt wie folgt mitarbeiten:

2.1 Sämtliche Fragen der rkDrei-GmbH-Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens und/oder der Kundengruppe werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen der rkDrei-GmbH-Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Kunden und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Kunden und/oder seinen Führungskräften bekannt sind. Die rkDrei-GmbH-Berater werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das jeweilige Projekt sein kann.

2.2 Die rkDrei GmbH wird auch unaufgefordert und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.

2.3 Von der rkDrei GmbH gegebenenfalls (ggf.) gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffend sind; etwa erforderliche Korrekturen und gegebenenfalls Änderungswünsche werden der rkDrei GmbH unverzüglich in Schriftform übermittelt.

3.0 Datensicherung des Kunden

Wenn die von der rkDrei GmbH übernommenen Aufgaben Arbeiten von rkDrei-GmbH-Beratern an oder mit EDV-Geräten des Kunden mit sich bringen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten der rkDrei-GmbH-Berater sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können.

4.0 Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütung

4.1 Die rkDrei GmbH räumt dem Kunden das Recht ein, jeden Beratungsvertrag auch vorzeitig zu kündigen, wenn der Kunde dies wünscht. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Die Vergütung der rkDrei GmbH richtet sich in den Fällen einer vorzeitigen Vertragskündigung nach den Abschnitten 4.2, 4.3 und 4.4.

4.2 Für die bis zum Erhalt einer vorzeitigen Kündigung erbrachten Leistungen der rkDrei GmbH zahlt der Kunde das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen an die rkDrei GmbH1. Berechnungsbasis für Honorare sind dabei die jeweils allgemein geltenden Stunden und Tagessätze derjenigen Berater, die von der rkDrei GmbH für das konkrete Projekt eingesetzt wurden2. Mehr als den für das gekündigte Projekt ggf. vereinbarten Fest- oder Pauschalpreis darf die rkDrei GmbH nach dieser Bestimmung jedoch nicht abrechnen3. Wenn für einzelne Leistungsabschnitte innerhalb eines Vertrages Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, gilt Satz 2 für die Abrechnung der jeweiligen Leistungsstufe entsprechend 4.

4.3 Eine Vergütung der rkDrei GmbH für die Zeit nach Zugang der Kündigung entfällt insoweit, als die rkDrei GmbH hierdurch Aufwendungen erspart bleiben. Soweit Erfolgshonorare vereinbart wurden, bleiben diese von vorstehender Regelung unberührt.

4.4 Die Bestimmungen der Abschnitte 4.2 und 4.3 sind entsprechend anzuwenden, wenn die rkDrei GmbH ihrerseits den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet hat.

5.0 Rechnungsstellung, Zahlung

5.1 Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist die rkDrei GmbH berechtigt, Honorare und Auslagen je nach Anfall monatlich, jeweils zu Beginn eines Folgemonats,im Nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen. Für die Berechnung des Honorars gelten Abschnitt 4.2 Sätze 2 bis 4 sinngemäß.

5.2 Vertragsgemäß gestellte Rechnungen der rkDrei GmbH sind jeweils sofort zur Zahlung fällig.

5.3 Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist die rkDrei GmbH berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt mit sofortiger Wirkung einzustellen.

6.0 Leistungshindernisse, Leistungsverzug, Unmöglichkeit

6.1 Die rkDrei GmbH kommt mit ihren Beratungs- und Dienstleistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart wurden und die rkDrei GmbH die Verzögerung selbst zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die rkDrei GmbH beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters der rkDrei GmbH, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss so nicht vorhersehbar waren. Das selbe gilt, wennder rkDrei GmbH die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich oder unzumutbar erschwert wurde. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die rkDrei GmbH mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von der rkDrei GmbH selbst verursacht worden sind.

6.2 Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die rkDrei GmbH berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtung um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von Abschnitt 6.1 die Leistung der rkDrei GmbH dauerhaft unmöglich, so wird die rkDrei GmbH von ihren Vertragsverpflichtungen uneingeschränkt freigestellt.

6.3 Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von der rkDrei GmbH zu vertreten sind, gelten ergänzend Abschnitte 7.2 bis 7.4.

7.0 Gewährleistung, Haftung

7.1 Wenn feststellbar etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines von der rkDrei GmbH durchgeführten Beratungs- und Dienstleistungsangebots darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der rkDrei GmbH im Grundsatz ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Kunde führen. Die rkDrei GmbH übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheit gemäß Abschnitt 3. beruhen.

7.2 Für Schäden des Kunden haftet die rkDrei GmbH bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich sind. Im Übrigen haftet die rkDrei GmbH für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubten Handlungen nur, wenn und soweit sie von der rkDrei GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

7.3 Die Haftung der rkDrei GmbH beschränkt sich zudem grundsätzlich nur auf solche Schäden, mit denen die rkDrei GmbH vernünftigerweise rechnen muss. Die Haftung ist dabei der Höhe nach grundstätzlich begrenzt auf maximal 5.000 € pro Schadensfall, aber in jedem Fall nicht höher als die letzte monatlich abzurechnende Teilleistung. Für Schäden haftet die rkDrei GmbH nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung.

7.4 Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen die rkDrei GmbH verjähren spätestens nach Ablauf von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit.

8.0 Rechtswahl, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden

8.1 Neben den individuellen Absprachen und diesen Auftragsbedingungen der rkDrei GmbH gilt ausschließlich deutsches Recht.

8.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber der rkDrei GmbH grundsätzlich keine Wirkung, selbst wenn die rkDrei GmbH ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widersprochen hat.

8.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der rkDrei GmbH unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Verträge gem. Abschnitt 1.1 im Übrigen nicht. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel gilt eine Regelung als vereinbart, die bei objektiver Betrachtung dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. In entsprechender Weise werden etwaige Vertragslücken geschlossen.

9.0 Wahrung der Vertraulichkeit durch die rkDrei GmbH

9.1 Die rkDrei GmbH wird alle von ihren Kunden im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über deren Unternehmen strikt vertraulich behandeln, soweit diese Informationen nicht als allgemein bekannt vorauszusetzen sind. Dasselbe gilt für Kenntnisse über unternehmensinterne Vorgänge ihrer Kunden, die das rkDrei-GmbH-Team anlässlich der Zusammenarbeit erlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages uneingeschränkt fort. Die rkDrei GmbH steht dafür ein, dass sie ihren Mitarbeitern Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten auferlegt hat, die den Regelungen des o. g. Abschnittes entsprechen. Die rkDrei GmbH darf Unternehmensdaten ihrer Kunden in anonymisierter Form für Ihre Statistiken verwenden.

9.2 Erfüllungsort für die Leistungen der rkDrei GmbH ist der Sitz der rkDrei GmbH-Geschäftsstelle in Potsdam, welche den Beratungs- oder Dienstleistungsvertrag geschlossen hat und um dessen Erfüllung es geht. Erfüllungsort für Zahlungen an die rkDrei GmbH ist ebenfalls deren Sitz in Potsdam.

9.3 Gerichtsstand für alle Klagen gegen die rkDrei GmbH ist Potsdam. Für Klagen der rkDrei GmbH gegen den Kunden ist Potsdam Gerichtsstand, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

10. Datenschutzerklärung

Die rkDrei GmbH erhebt und verwendet die personenbezogenen Daten von natürlichen wie juristischen Personen ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung der EU.

11. Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge Anwendungsbereich der Abschnitte 12.0 bis 13.0

Die Regelungen in Abschnitten 12.0 bis 13.0 gelten neben den Abschnitten 1.0 bis 10 für Beratungsangebote und -verträge der rkDrei GmbH über die Erstellung von analogen und digitalen Karten, GIS-Daten, IT-Dienstleistungen, Machbarkeitsstudien, (kommunale) Beteiligungsverfahren und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung der rkDrei GmbH gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist (Werkverträge).

Die Bestimmungen der Abschnitte 12.0 bis 13.0 gelten neben den Abschnitten 1.0 bis 10 ferner für entsprechende Teilleistung der rkDrei GmbH, wenn diese in dem Beratungsangebot oder -vertrag von weiteren Leistungen der rkDrei GmbH abgrenzbar sind.

12. Abnahme von Werkleistungen

12.1 Die rkDrei GmbH legt dem Kunden das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Nimmt der Kunde das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Kunde diese Beanstandung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden gilt ebenfalls als Abnahme.

12.2 Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung der rkDrei GmbH an den Kunden über den Abschluss und die Vollendung des Werkes.

12.3 Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen der rkDrei GmbH innerhalb der einzelnen im Werkvertrag ggf. vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart werden.

13.0 Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung

13.1 Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von ggf. zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind der rkDrei GmbH unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.

13.2 Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde Minderung oder Wandelung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.

13.3 Die Verjährungsfrist für Werkleistungen aus der Begriffsbestimmung in Abschnitt 11. richtet sich nach § 638 BGB und beginnt, abweichend von Abschnitt 7.4, mit der Abnahme des Werks (vgl. Abschnitt 12.).

13.4 Im Übrigen bleiben die Regelungen in Abschnitt 7.0 unberührt.